Aktuelles aus dem Regionalverband Schwerin

Wirtestammtisch im Regionalverband Schwerin

Wirtestammtisch im Regionalverband Schwerin

Geschäftsführer Kevin Friedersdorf erläuterte zu Beginn der Veranstaltung in der neuen Eventlocation „Das Haus am See“ den anwesenden Verbandsmitgliedern die Geschäftsfelder von Mandarin Medien. Regionalverbandsvorsitzender Matthias Theiner berichtete über doch recht erfolgreichen Start in die Saison. Die verbesserte Zusammenarbeit des Regionalverbandes mit dem Stadtmarketing und der Stadtverwaltung und den daraus entstandenen Projekten sind sicherlich auch ein Grundstein dafür. Mit gezielten Marketingaktionen und Messeauftritten wird man auch in Zukunft gemeinsam arbeiten.

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DEHOGA-NEWS

Optimismus überwiegt nicht mehr

Die Stimmung bei den Unternehmern in Mecklenburg-Vorpommern hat sich im Vergleich zum Vorjahr sichtbar verschlechtert. Zwar ist sie immer noch besser als im Bundesdurchschnitt. Aber die Erwartungen für Umsätze und Geschäfte sind in vielen Branchen verhalten", erläutert Thomas Lambusch, Präsident der Vereinigung der Unternehmensverbände die Umfrageergebnisse zum Jahresausblick der Verbände auf das neue Wirtschaftsjahr.

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Ersthelferausbildung neu aufgestellt - neues Anmeldeverfahren der BGN

Wie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) mitteilte, müssen seit dem 02.01.2015 alle BGN-Mitgliedsunternehmen das neue BGN-Anmeldefomular benutzen, um Beschäftigte zum Ersthelferlehrgang anzumelden. Das neue Formular ist maschinenlesbar, bereits mit den Unternehmerdaten versehen und löst damit das bisherige DGUV-Formular ab.

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Sachbezugswerte 2015 - BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2014

Alljährlich im November, spätestens im Dezember, werden die Sachbezugswerte für das kommende Jahr in der so genannten Sozialversicherungsentgeltverordnung veröffentlicht. Wenn Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten gewährt werden, bestimmen die Werte der Sachbezugsverordnung, wie viel dem Lohn unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten hinzuzurechnen ist. Gleiches gilt für die freie Unterkunft.

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